Leistungen des Einwohnermeldeamtes

Sie benötigen einen Personalausweis?

Deutsche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Dies gilt nicht für Personen, die im Besitz eines gültigen Reisepasses sind. Auf Antrag kann auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein Personalausweis ausgestellt werden.

Sind Sie in Welzow mit Hauptwohnung gemeldet, dann können Sie im Einwohnermeldeamt den neuen Personalausweis beantragen. Bei Personen unter 24 Jahre beträgt die Gültigkeit des Personalausweises sechs Jahre, ansonsten zehn Jahre. Eine Verlängerung des Ausweises ist nicht möglich.

Bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Begleitung von mindestens einem Erziehungsberechtigten notwendig. Es ist das Einverständnis von beiden Elternteilen notwendig. Obliegt das Sorgerecht nur einem Elternteil ist hierüber ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Eine Änderung der Personendaten (wie z.B. Namensänderung nach Eheschließung, Lebenspartnerschaft) ist nicht möglich. Hier muss ein neuer Personalausweis ausgestellt werden. Können Sie zur Abholung nicht persönlich erscheinen, so besteht die Möglichkeit, den Ausweis auch von einer von Ihnen schriftlich bevollmächtigten Person abholen zu lassen. Bitte erfragen Sie vor Reisen ins Ausland ob ein Personalausweis anerkannt wird, da dieses nicht in allen Ländern der Fall ist. Näheres hierzu erfahren auf den Webseiten des Auswärtigen Amtes.

Informationen zum neuen Personalausweis können Sie auch auf dem Personalausweisportal des Bundesinnenministeriums erhalten. Der neue Personalausweis

Regelmäßig die Gültigkeit der Dokumente prüfen!

Der rechtzeitige Blick auf das Ausstellungsdatum erspart Ihnen Lauferei, Unannehmlichkeiten und zusätzliche Kosten.

Hinweis bei Verlust und Widerauffindung des Personalausweises!

Die Einreisebestimmungen einiger Länder sehen vor, dass die Einreise mit gestohlenen oder verloren gemeldeten Personalausweisen, selbst wenn die Wiederauffindung gemeldet wurde, nicht möglich ist.

Kosten

Die Gebühr beträgt bei Personen über 24 Jahren 37,00 € und bei Personen unter 24 Jahren 22,80 €. Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.

Notwendige Unterlagen

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Bitte bringen Sie Ihren bisherigen Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder Kinderausweis mit. Falls diese Dokumente nicht mehr vorhanden sind, wird der Führerschein oder ein Zeuge über dem 18. Lebensjahr mit gültigem Ausweis in Verbindung mit Ihrer Geburtsurkunde- oder Heiratsurkunde benötigt.

Bitte bringen Sie ein aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm mit. (Beachten Sie bitte dazu die auf der Internetseite des Bundes hinterlegte Fotomustertafel.)

Soweit vorhanden, legen Sie bitte auch Ihre Einbürgerungsurkunde, Ihren Vertriebenenausweis oder die Spätaussiedlerbescheinigung vor.

Rechtsgrundlagen:        Bundespersonalausweisgesetz in der derzeit gültigen Fassung.

Sie möchten verreisen und benötigen einen Reisepass?

Ob Sie für Ihr Reiseziel einen Reisepass oder ein Visum benötigen oder ob ein Personalausweis ausreicht, können Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes nachlesen.

Aktueller Hinweis zur Einreise in die USA ab 01.04.2016:

Ab dem 01.04.2016 werden aufgrund geänderter Vorschriften zum "Visa Waiver Programm" nur noch Inhaber elektronischer Reisepässe (Pässe mit integriertem Chip) visumfrei in die USA einreisen können. Zu dieser Einreise berechtigen alle maschinenlesbaren (bordeauxroten) deutschen Reisepässe.

Seit dem 01. November 2007 wird der ePass der zweiten Generation ausgegeben, bei dem zusätzlich zum Passfoto zwei Fingerabdrücke im Chip gespeichert sind.

Weitere Informationen - auch zum "Visa Waiver" Programm - finden Sie auf der Homepage der US-Botschaft oder auf der Seite des Auswärtigen Amtes.

Zur Überprüfung der Identität, der Unterschriftsleistung und zur Abnahme der Fingerabdrücke ist die persönliche Vorsprache (auch von Kindern bzw. Säuglingen) erforderlich.

Die Fertigstellung des neuen Reisepasses durch die Bundesdruckerei dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen, in Ferienzeiten bis zu 6 Wochen.

Wenn es mal ganz schnell gehen muss, bieten wir den Express-Pass an.

Bei Personen unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeit des Reisepasses sechs Jahre, ansonsten zehn Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Können Sie zur Abholung nicht persönlich erscheinen, so besteht die Möglichkeit den Reisepass auch von einer von Ihnen schriftlich bevollmächtigten Person abholen zu lassen. Bitte bringen Sie Ihren alten Reisepass bei Abholung mit.

Regelmäßig die Gültigkeit der Dokumente prüfen!

Der rechtzeitige Blick auf das Ausstellungsdatum erspart Ihnen Lauferei, Unannehmlichkeiten und zusätzliche Kosten.

Haben Sie Ihre Kinder noch in Ihrem gültigen Reisepass eingetragen?

Aufgrund europäischer Vorgaben sind Kindereinträge ab dem 26. Juni 2012 im Reisepass der Eltern ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt. Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument uneingeschränkt gültig. Bitte beantragen Sie rechtzeitig vor Reisebeginn die Ausstellung eines Ausweisdokumentes für Ihre Kinder.

Kosten

Gebühren ab dem 01.03.2017

EURO-Pass 32 Seiten an Personen über 24 Jahre: 60,00 €

EURO-Pass 32 Seiten als Express-Pass: 92,00 €

EURO-Pass 48 Seiten Pass: 82,00 €

EURO-Pass 48 Seiten als Express-Pass: 114,00 €

EURO-Pass 32 Seiten an Personen unter 24 Jahre: 37,50 €

EURO-Pass 32 Seiten als Expresspass: 69,50 €

EURO-Pass 48 Seiten: 59,50 €

Euro-Pass 48 Seiten als Express-Pass: 91,50 €

Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten. Der Zuschlag für einen Express-Pass beträgt 32,00 Euro.

Für Vielreisende besteht auch die Möglichkeit, einen Pass mit 48 Seiten auszustellen. Die Mehrkosten hierfür betragen 22,00 Euro.

Gebührenfrei ist die Berichtigung der Wohnortangabe.

Notwendige Unterlagen

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Bitte bringen Sie Ihren bisherigen Reisepass, Kinderpass oder Personalausweis zur Antragstellung mit. Ebenfalls wird ein aktuelles biometrisches Lichtbild benötigt. Bitte beachten Sie hierzu die auf der Internetseite des Bundes hinterlegte Fotomustertafel.

Besonderheiten bei minderjährigen Passbewerbern/Innen.

Den Antrag für den Reisepass müssen die Personensorgeberechtigten stellen. Falls nur ein Elternteil vorspricht, ist eine schriftliche Vollmacht der/des Weiteren Personensorgeberechtigten und deren/dessen Personalausweis oder Pass vorzulegen.

Rechtsgrundlagen:        Passgesetz

Sie benötigen für Ihr Kind einen Kinderreisepass?

Für Auslandsreisen benötigen Kinder unter 12 Jahren (auch Säuglinge) grundsätzlich einen Kinderreisepass. Antragssteller sind die Sorgeberechtigten des Kindes. Die Anwesenheit des Kindes ist bei der Antragstellung erforderlich.

Der Kinderreisepass wird mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Ein bereits abgelaufener Kinderreisepass ist ungültig und kann nicht verlängert werden. In diesem Fall muss ein neuer Kinderreisepass beantragt werden.

Wichtiger Hinweis für USA-Reisende:

Bitte beachten Sie, dass für die visafreie Einreise in die USA ein maschinenlesbarer Reisepass (ePass) beantragt werden muss.

Kosten

Für die Ausstellung eines Kinderreisepasses wird eine Gebühr in Höhe von 13 Euro erhoben; eine Verlängerung oder Aktualisierung kostet 6 Euro.

Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten.

Gebührenfrei ist die Berichtigung der Wohnortangabe.

Notwendige Unterlagen

Es werden folgende Unterlagen von beiden Elternteilen (beide Sorgerecht) benötigt:

  • den eigenen Pass oder Ausweis
  • die Geburtsurkunde des Kindes
  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild des Kindes

Wenn nur ein Elternteil anwesend ist, ist eine Vollmacht des anderen Elternteils vorzulegen.

Sollten Sie das alleinige Sorgerecht ausüben, ist dafür ein Formular vorzulegen.

Rechtsgrundlagen:        Passgesetz (PaßG) in der derzeit gültigen Fassung

Anmeldung eines Wohnsitzes in Welzow

Sie ziehen nach Welzow und möchten sich hier anmelden? Herzlich willkommen!

Wenn Sie aus einer anderen Gemeinde nach Welzow zuziehen möchten, unabhängig ob es sich um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt anmelden.

Notwendige Unterlagen

Für die Anmeldung benötigen Sie die ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung, die Ausweisdokumente aller meldepflichtigen Personen und die jeweiligen Personenstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Stammbuch).

→ Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular: 04 „Wohnungsgeberbescheinigung“; siehe unter Rathaus - Formulare

Rechtsgrundlagen:        Bundesmeldegesetz (BMG)

Ummeldung des Wohnsitzes innerhalb von Welzow

Sie ziehen innerhalb Welzows in eine andere Wohnung und wollen sich ummelden?

Wenn Sie Ihren Wohnsitz innerhalb von Welzow wechseln möchten, unabhängig davon, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt, ist die Ummeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug beim Einwohnermeldeamt vorzunehmen.

Notwendige Unterlagen

Für die Ummeldung benötigen sie die ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung, sowie Ihren Personalausweis.

→ Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular: 04 „Wohnungsgeberbescheinigung“; siehe unter Rathaus - Formulare

Rechtsgrundlagen:        Bundesmeldegesetz (BMG)

Abmeldung des Welzower Wohnsitzes

Sie ziehen aus Welzow fort und möchten Ihren Wohnsitz abmelden?

Eine Abmeldung in Welzow ist nur dann erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen.

Nur wenn Sie ins Ausland ziehen, müssen Sie eine formelle Abmeldung beim Einwohnermeldeamt vornehmen.

Weiter ist eine Abmeldung dann noch erforderlich, wenn Sie Ihre Nebenwohnung in Welzow aufgeben und nur noch in Ihrer bisherigen Hauptwohnung wohnen oder wenn Sie Ihre Hauptwohnung in Welzow aufgeben und keine neue Wohnung mehr beziehen (ohne feste Wohnung). Die Abmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug beim Einwohnermeldeamt vorzunehmen.

Bitte beachten Sie, dass Sie eine Nebenwohnung nur bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abmelden können.

Notwendige Unterlagen: Personalausweis

Rechtsgrundlagen:        Bundesmeldegesetz (BMG)

Das Einwohnermeldeamt stellt Ihnen auf Wunsch gerne eine Meldebescheinigung im Meldewesen aus. Voraussetzung ist, dass Sie in Welzow gemeldet sind.

Die Meldebescheinigung im Meldewesen kann verschiedene Angaben enthalten:

Einfache Meldebescheinigung:

  • Name, Vornamen
  • Geburtsdatum und –ort
  • Frühere Namen
  • Adresse

Erweiterte Meldebescheinigung:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum und –ort
  • Frühere Namen
  • Staatsangehörigkeit
  • Familienstand
  • Geschlecht
  • Religion
  • Adressen
  • Angehörige, gesetzliche Vertreter oder Betreuer

Bei Ihrer persönlichen Vorsprache wird Ihnen die Meldebescheinigung im Meldewesen sofort ausgestellt. Sie können sich auch durch eine geeignete Person vertreten lassen (Vollmacht und Ausweis bzw. Pass sind erforderlich).

Kosten

Es wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.   

Notwendige Unterlagen:    

amtliches Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass/ausländischer Pass) sowie eine Vollmacht, wenn Sie nicht persönlich kommen.

Rechtsgrundlagen:        Bundesmeldegesetz

Sie benötigen eine Auskunft aus dem Melderegister?

Wenn Sie eine einfache Auskunft aus dem Melderegister wünschen, so müssen Sie diese schriftlich oder persönlich beantragen. Die einfache Melderegisterauskunft umfasst die Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und die aktuelle Anschrift.

Wünschen Sie eine erweiterte Melderegisterauskunft, so ist diese auch schriftlich oder persönlich zu beantragen. Allerdings ist bei der Beantragung ein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. Auskunft darf dann erteilt werden über: Tag und Ort der Geburt, frühere Vor- und Familiennamen, Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht), Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, gesetzliche Vertreter sowie Sterbetag und –ort.

Werden von Ihnen Archivauskünfte (z.B. für Rentenzwecke) benötigt, so sind diese Anträge schriftlich zu stellen. Die Archivauskünfte umfassen keine Ahnenforschung.

Ab dem 01. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.

Es sei denn,

  • die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt

oder

  • die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.11.2015 aufgrund der Gesetzesänderung eine telefonische Melderegisterauskunft nicht mehr möglich ist.

Kosten

Die Kosten für die einfache Melderegisterauskunft betragen 10,00 € je Betroffenen, die für die erweiterte Melderegisterauskunft 12,00 € je Betroffenen.

Bei umfangreichen Melderegisterauskünften, z. B. Archivauskünften, belaufen sich die Kosten auf 15 -25 € je Betroffenen. Sofern örtliche Ermittlungen erforderlich sind, beträgt die Gebühr 100,00 € je Betroffenen.

Die Gebühren für Melderegisterauskünfte werden im Voraus erhoben. Die Zahlung kann in Form von Verrechnungsschecks, Bargeld oder nachgewiesenen Überweisungen auf das

Konto der Stadt Welzow

IBAN: DE26 1805 0000 3604 0011 10

BIC: WELADED1CBN

unter Angabe des Buchungszeichens 12203.43110000 und dem Namen der angefragten Person erfolgen.

Briefmarken werden nicht als Zahlungsmittel anerkannt. 

Notwendige Unterlagen

Geben Sie bitte für alle Melderegisterauskünfte Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und eventuelle frühere Anschriften der gesuchten Person an.

Für erweiterte Auskünfte aus dem Melderegister sowie für Archivauskünfte muss ein rechtliches bzw. berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Dies kann z. B. durch die Vorlage eines Mahnbescheides oder sonstigen Vollstreckungstitels geschehen.

Rechtsgrundlagen:        Bundesmeldegesetz

Sie benötigen ein Führungszeugnis?

Wir nehmen Ihren Antrag entgegen und leiten ihn an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Von dort wird das Führungszeugnis ausgestellt und an Sie oder die von Ihnen benannte Behörde übersandt.

Kann ich den Antrag auch online stellen?

Ja, Sie können das Führungszeugnis auch direkt online beim Bundesamt für Justiz beantragen.

Was ist in einem Führungszeugnis eingetragen?

Im Führungszeugnis wird neben den vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient, z. B. bei der Arbeitsaufnahme, im Wesentlichen als Nachweis der strafrechtlichen Unbescholtenheit. Es wird unterschieden nach Privatführungszeugnissen (Belegart N), die i. d. R. für persönliche Zwecke ausgestellt werden, und Behördenführungszeugnissen (Belegart O), die direkt der betreffenden deutschen Behörde übersandt werden. Eine Einsichtnahme beim Amtsgericht vor Übersendung an die entsprechende Behörde ist möglich, sofern das Führungszeugnis Eintragungen enthält.

In welchen Fällen muss ich ein erweitertes Führungszeugnis beantragen?

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet ein erweitertes Führungszeugnis verlangen.

Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen. Diese Regelung gilt für alle Berufsgruppen, die vermehrten Kontakt zu Minderjährigen haben.

Ein solches Führungszeugnis wird nach § 30a Abs. 1 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) erteilt. Die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber muss Ihnen die Notwendigkeit des erweiterten Führungszeugnisses schriftlich bescheinigen. Bitte bringen Sie diese Bescheinigung bei Antragstellung mit.

In welchen Fällen wird ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt?

Wenn Sie neben oder anstatt der deutschen Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer EU-Mitgliedsstaaten besitzen, wird automatisch ein Europäisches Führungszeugnis erteilt. Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt das Europäische Führungszeugnis Auskunft über den Inhalt des Strafregisters des EU-Herkunftsstaates. Eine Übersetzung sowie inhaltliche Überprüfung der Angaben, die dem Bundesamt für Justiz vom EU-Mitgliedsstaat übermittelt werden, erfolgt dabei nicht.

Wer kann den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen?

Das Führungszeugnis kann auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt werden. Bei geschäftsunfähigen Personen ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Beantragung des Führungszeugnisses mit Vollmacht ist nicht möglich.

Wie lange ist ein Führungszeugnis gültig?

Üblicherweise ist das Führungszeugnis für einen Zeitraum von 3 Monaten gültig. Besonderheiten gelten bei Führungszeugnissen, die bei ausländischen Behörden vorgelegt werden sollen!

Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der Internetseite des Bundesjustizamtes.

Informationen zum Thema Führungszeugnisse mit Überbeglaubigung, die für Behörden im Ausland bestimmt sind erhalten Sie auf der Internet Seite des Auswärtigen Amtes.

Kosten

Die Gebühr beträgt für alle Führungszeugnisse einheitlich 13,00 €.

Für Führungszeugnisse mit Überbeglaubigung, die für Behörden im Ausland benötigt werden, wird eine Gebühr in Höhe von 26,00 € erhoben (davon sind 13,00 € in Form eines Verrechnungsschecks dem Bundeszentralregister mitzuschicken).

In Ausnahmefällen kann Gebührenbefreiung beantragt werden (z. B. bei Bezug von Sozialhilfe oder für ehrenamtliche Tätigkeiten). Dafür wird bei der Beantragung des Führungszeugnisses ein gesonderter Antrag entgegengenommen. Bitte legen Sie den entsprechenden Nachweis bei Antragsstellung vor.

Notwendige Unterlagen

  • persönliche Vorsprache mit Personalausweis oder Pass
  • der Verwendungszweck (muss bei der Antragsstellung angegeben werden)
  • zur Vorlage bei einer Behörde: die genaue Anschrift der Behörde und ggf. das Aktenzeichen
  • bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in dieser bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen, bei Selbstständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Rechtsgrundlagen:        Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)

Sie möchten Ihre Unterschrift oder Fotokopien von Dokumenten beglaubigen lassen?

Eine amtliche Beglaubigung ist eine amtliche Bestätigung, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt. Auch kann im Einwohnermeldeamt in besonderen Fällen die Unterschrift unter einem Dokument beglaubigt werden.

Es können nur Dokumente beglaubigt werden, wenn das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie einer deutschen Behörde vorgelegt werden muss. Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden etc.) können nicht beglaubigt werden. Hierfür wenden Sie sich bitte an das Standesamt, das den jeweiligen Personenstandsfall beurkundet hat. Nicht beglaubigt werden außerdem Testamente, Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten, Grundbucheintragungen, von Gerichten gefertigte Entscheidungen, Vereins- und Handelsregistersachen, Eidesstattliche Versicherungen, Generalvollmachten, Kopien mit ausländischen Textinhalten ohne eine durch einen staatlich anerkannten Dolmetscher vorgenommene Übersetzung sowie Kopien, bei denen der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.

Unterschriften darf das Einwohnermeldeamt nur dann beglaubigen, wenn das unterschriebene Schriftstück bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll. Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung nach §129 BGB bedürfen.

Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn Sie sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters des Einwohnermeldeamtes geleistet haben.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass mehrere Beglaubigungen ggf. nicht sofort bearbeitet werden können.

Kosten

Deutsche Dokumente: 2,00 € pro DIN A 4 Seite;

Unterschriftsbeglaubigung: 2,00 €

Sollten Sie keine Kopie mitbringen, kostet diese: 0,45 €

Notwendige Unterlagen

Das zu beglaubigende Dokument ist in der Originalfassung mit den zu beglaubigenden Kopien dieses Dokuments mitzubringen.

Für eine Unterschriftsbeglaubigung ist die Vorlage eines Ausweisdokuments (Bundespersonalausweis/Reisepass/ausländischer Pass) zwingend erforderlich.

Rechtsgrundlagen:        § 6 VwVfGBbg, §§ 33 und 34 VwVfG

Sie möchten, dass Ihre Anschrift nicht weiter gegeben wird?

Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn die Betroffene oder der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihr oder ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Einen entsprechenden Antrag sollten Sie im Bedarfsfall zweckmäßigerweise in Verbindung mit der An-, Ab- oder Ummeldung im Einwohnermeldeamt stellen.

Hinweise:

  1. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet, kann aber auf Antrag verlängert werden.
  2. Beim Einrichten einer Auskunftssperre wird ein aktueller Wohnungswechsel voraus gesetzt.
  3. Sie dürfen für Ihren Telefonanschluss keinen Eintrag in öffentliche Verzeichnisse (z.B. Telefonbuch) besitzen.
  4. Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Jugendamt, Jobcenter) reicht nicht aus, um die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister zu rechtfertigen.

Notwendige Unterlagen

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auskunftssperre muss glaubhaft gemacht werden. Dies kann z. B. durch folgende Unterlagen geschehen:

  • Unterlassungsverfügung,
  • Strafanzeige,
  • ärztliche Atteste oder
  • Schreiben von Rechtsanwälten

→ Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular: 01 „Antrag auf Auskunftssperre Meldeamt“; siehe unter Rathaus - Formulare

Rechtsgrundlagen:        § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)

Sie möchten Widerspruch einlegen oder aber Ihre Einwilligung zur Weitergabe Ihrer Meldedaten geben?

Sie haben ein kostenloses Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift) an:

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen, an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden.
  • der Auskunftserteilung über Meldedaten an Mandatsträger, Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung von er Ehe- und Altersjubiläen
  • der Auskunftserteilung über Ihre Meldedaten an Adressbuchverlage und Herausgeber ähnlicher Nachschlagewerke
  • der Auskunftserteilung über Ihre Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Von Ihrem Widerspruchsrecht können Sie bei der Anmeldung bei der Meldebehörde oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen. 

Notwendige Unterlagen

Die Erklärung kann persönlich im Einwohnermeldeamt abgegeben werden. Sie können aber auch das Formular auf dem Postweg an das Einwohnermeldeamt senden. Hinweis: Jede meldepflichtige Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr muss eine eigene Erklärung abgeben.

→ Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular: 02 „Antrag auf Übermittlungssperre Meldeamt“; siehe unter Rathaus - Formulare

Rechtsgrundlagen:         § 50 Bundesmeldegesetz; § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz

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