Aktualisierung der Corona-Eindämmungsverordnung
Die am 17.04.2020 veröffentlichte aktualisierte Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg regelt die Möglichkeiten von Versammlungen unter freiem Himmel. Zuständige Behörde für die Anmeldung ist die Polizei, die sich vor einer Genehmigung zudem mit dem Gesundheitsamt abstimmt. Es geht dabei jedoch nicht um Zusammenkünfte oder Gruppenbildung mit bis zu 20 Personen sondern nur um Versammlungen im begründeten Einzelfall.
Auszug aus der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 17.04.2020:
§ 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. Die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 12 sowie das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleiben davon unberührt.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Teilnehmenden kann die zuständige Versammlungsbehörde im besonders begründeten Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen.
(3) Nicht als Ansammlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten
- die Nutzung des Öffentlichen Personenverkehrs,
- der Aufenthalt am Arbeitsplatz,
- die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen in Schulen, im außerschulischen Bereich sowie an Hochschulen,
- religiöse Zeremonien aus wichtigem Grund, insbesondere Taufen und Bestattungen, sowie Trauerfeiern im privaten und familiären Bereich, von bis zu 20 Personen; ferner die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
- die Selbsterntenden auf Obst- und Gemüsefeldern.
Die vollständige Eindämmungsverordnung finden Sie nachfolgend als PDF-Datei zum Download: